Dr. Harald Schneider Anwaltskanzlei

Rechtsanwalt
Dr. Harald Schneider
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53721 Siegburg

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Die Werbung mit "versicherter Versand" gegenüber einem Verbraucher, ohne Hinweis darauf, dass der Unternehmer (ohnehin) die Transportgefahr trägt        (§ 447 BGB), ist eine zulässige Werbung mit einer (nicht existierenden) besonderen Leistung. Eine salvatorische Klausel mit dem o. g. Inhalt verstößt gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.

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"M … ist berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn M … die bestellten Produkte in seinem Geschäftsbetrieb auf Grund von nach dem Vertragsschluss eintretenden Umständen nicht mehr verwenden kann. Dem Lieferanten wird in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergütet"

Eine Klausel in den Einkaufsbedingungen eines Unternehmens, wonach den Verkäufer das komplette Risiko trifft, dass der Käufer die bestellten Teile verwenden kann, ist gem. § 307 II Nr. 1 BGB unwirksam, da ein Recht, sich ohne sachlichen Grund von einem Vertrag wieder zu lösen, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (AG Lahr, Urteil vom 25.04.12, Az. 3 C 49/11).

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Besteht im Zeitpunkt des Vertragschlusses ein Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge, so ist ein vertraglicher Anspruch gegen den betreuten Besteller nicht durchsetzbar, falls der Betreuer die Einwilligung verweigert. Das hat aber keinen Einfluss auf das Bestehen gesetzlicher Ansprüche, z. B. aus § 823 II BGB iVm § 263 StGB, § 826 BGB oder §§ 812 ff. BGB. Wer nicht darauf hinweist, dass er sich wegen angeordneter Betreuung nicht wirksam vertraglich verpflichten kann, handelt betrügerisch. Betreuung ist nicht mit Schuldunfähigkeit gleichzusetzen, siehe dazu einen Beschluss des AG Erfurt, mit dem einer Betreuerin die Grenzen aufgezeigt worden sind.

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Fordert ein Personalvermittler in seinen AGB vom Auftraggeber (Arbeitsuchenden) für den Fall, dass dieser nach erfolgreicher Vermittlung keine Kopie des Arbeitsvertrages vorlegt, einen festen Provisionsbetrag, so ist eine solche Klausel, die eine Regelung des pauschalen Schadenersatzes darstellt, dann unwirksam, wenn dem Auftraggeber nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden überhaupt oder wesentlich niedriger als die geltend gemachte Pauschale entstanden ist (§ 309 Ziffer 5b BGB; AG Nienburg, Urteil vom 02.02.2012, Az. 6 C 494/11).

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Nach Art. 246 § 1 I Nr. 4 EGBGB ist der Unternehmer verpflichtet, Angaben über den Vertragsschluss zu machen. Auf der Plattform ebay hat jeder Teilnehmer bei Registrierung die ebay-AGB akzeptiert, die u.a. das Zustandekommen von Verträgen regeln. Daher kann ein Händler die ebay-AGB nicht abbedingen und nur seine eigenen AGB vereinbaren (LG Köln, Beschluss vom 14.10.11, Az. 84 O 227/11). Der Händler darf aber auch keine Regelungen in seine eigenen AGB aufnehmen, die von den ebay-AGB abweichen. Solche Klauseln sind überraschend und daher unwirksam, § 305c I BGB (OLG Hamburg, Beschluss vom 14.02.07, Az. 5 W 15/07)..

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Bei ebay erfolgen die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen und die technischen Korrekturmöglichkeiten stets in der von ebay vorgegebenen Weise, so dass der Händler die Funktionsweise nicht nochmals zusätzlich erläutern muss. Die Informationspflichten gemäß Art. 246 § 3 Nr. 1 und 3 EGBGB werden von ebay erfüllt. Anders verhält es sich mit den Angaben zur Vertragstextspeicherung (Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB), da ebay insofern nur Aussagen über eigene Speicherungen macht, nicht aber darüber, ob der Händler selbst die Vertragstexte speichert und sie dem Kunden zugänglich macht (LG Berlin, Beschluss vom 28.03.11, Az. 52 O 59/11).

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Das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge wurde am 03.08.11 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 04.08.11 in Kraft. Anlass für die Änderungen war das Urteil des EuGH vom 03.09.2009, C-489/07, durch das die deutschen Regelungen zum Nutzungswertersatz für teilweise gemeinschaftswidrig erklärt wurden. Zu den Auswirkungen im einzelnen und zur Umstellfrist

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Ein Online-Händler hatte Parfüm-Flakons als sog. Tester im Internet angeboten. Auf den Verpackungen hatte der Hersteller den Hinweis "Not for Sale" angebracht. Das LG Köln (Beschluss vom 18.07.11, Az. 81 O 68/11) sah darin einen Wettbewerbsverstoß. Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 03.06.2010, Az. C-127/09) dürfen Flakons, die der Hersteller so beschriftet wurden und sich vom "normalen" Verkaufsprodukt unterscheiden, nicht im Handel angeboten werden. Eine markenrechtliche Erschöpfung durch Zwischenverkauf solcher Tester tritt nicht ein. Wer sich über "Not for Sale" oder "Gratisprobe" hinwegsetzt, erlangt einen unlauteren Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch.

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Ein Zahnarzt hatte mit seinem Patienten in seinen AGB vereinbart, dass ihm eine Annahmeverzugs-Vergütung von 120,00 EUR / Stunde zusteht, falls der Patient nicht 48 Stunden vorher seine Verhinderung bekannt gibt. Das AG Altena (Urteil vom 15.02.11, Az. 2 C 291/10) befand, dass diese Regelung der Inhaltskontrolle für AGB stand hält.  Es gehe nicht um Vertragstrafe, sondern um die Aufrechterhaltung des primären Erfüllungsanspruchs.

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Die Haftungsgrundsätze, die für Tiefbauarbeiten an öffentlichen Flächen betreffend Versorungsleitungen gelten, sind nach der Auffassung des LG Köln (Urteil vom 06.07.11, Az. 9 S 379/10) auch für den Fall anwendbar, dass mit schwerem Gerät Abbrucharbeiten oberirdisch an einem privaten Objekt durchgeführt werden. Hier ist ebenfalls mit entsprechenden Schäden an Versorgungsleitungen zu rechnen. Den Abbruchunternehmer entlastet grundsätzlich weder eine Anweisung zur Entsorgung aller Kabel durch den Bauherren noch durch einen vom Bauherren eingesetzten Sonderfachmann, der genau das prüfen soll. Der Abbruchunternehmer muss für Fehlanweisungen Regress bei seinem Auftraggeber nehmen.

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Zum 20.12.10 sind neue Energielabel für Haushaltsgroßgeräte (Waschmaschinen, Backöfen, Spülmaschinen, Kühlschränke u.a.) eingeführt worden (geänderte Rahmenrichtlinie 2010/30/EU zum Energielabel). Die Änderungen sind vielfältig und für die Produktgruppen unterschiedlich. Weitgehend relevant werden die Änderungen zum Jahresende 2011.

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Der Gesetzesentwurf zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge hat am 11.05.2011 den Rechtsausschuss durchlaufen. Damit ist erwarten, dass das Gesetz bald vom Parlament verabschiedet wird. Die Unternehmer, die den Verbraucher über seine Rechte zu belehren haben, müssen demnächst ihre Widerrufsbelehrung überarbeiten. Die Änderungen werden die Informationen zum Wertersatz und zu den Rücksendekosten betreffen.

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Der BGH (Urteil vom 14.04.2011 - I ZR 133/09) hat entschieden, dass die Werbung mit Garantien ohne die in § 477 BGB genannten Zusatzinformationen dann zulässig ist, wenn der Händler noch kein verbindliches Angebot abgegeben hat, sondern er den Verbraucher erst auffordert, dass dieser dem Händler gegenüber durch Bestellung ein Angebot abgibt. Für eBay-Verkäufe bleibt alles wie bisher. Garantiewerbung ohne die Zusatzinformationen ist hier wettbewerbswidrig. Denn bei eBay sind die Angebote des Online-Händlers verbindlich und kommt der Kaufvertrag durch den Kunden zustande (Höchstgebot oder Sofortkauf-Auslösung). Im „normalen Shop“ ist es häufig anders. Hier behält sich der Unternehmer in den AGB regelmäßig vor, dass der Kaufvertrag erst dadurch zustande kommt, dass der Händler die Bestellung seines Kunden durch Auftragsbestätigung oder Warenlieferung annimmt (gleichermaßen auf der Plattform Amazon). 

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Im konkreten Fal ging es um einen unwirksamen Gewährleistungsausschluss, den ein Online-Händler verwenete (§ 475 I 1 BGB). Für andere Vertragsbedingungen, die eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucherentscheidung darstellen (§ 3 II UWG), gilt das entsprechend. Um  Abmahnungen zu vermeiden, die zu Kostenerstattungsansprüchen führen, sollten die Händler auf die Erstellung und Pflege Allgemeiner Geschäftsbedingungen achten.

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Die Frage, ob der Onlinehändler auf der Plattform eBay mitteilen muss, ob er Vertragstexte selbst speichert und zugänglich macht, wird in der Rechtsprechung kontrovers beurteilt. Das LG Siegen (Urteil vom 21.01.11, Az. 6 O 86/10) hat sich der am Gesetzeswortlaut orientierten Auffassung angeschlossen und solche Angaben für erforderlich gehalten. Die eBay-AGB und der Hinweis auf diese reichen nicht aus.

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Ein Online-Händler hatte von seiner im Umbau befindlichen Webseite aus automatisch binnen 10 Sekunden auf seine eBay-Webseite weitergeleitet, wo sich Angebote mit jeweils korrektem Impressum befinden. Selbst unter Berücksichtigung der automatischen Weiterleitung (die ersatzweise durch einen Klick auf einen Link ausgelöst werden konnte) waren die eBay-Angebotsseiten mit zwei Klicks zu erreichen. Das LG Siegen (Urteil vom 21.01.11, Az. 6 O 86/10) vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung des BGH zur Erreichbarkeit der Anbieterinformationen über zwei Links in dann nicht anzuwenden ist, wenn zwischen zwei Domains gewechselt wird. In dem Fall muss sich unter jeder Domain eine gesetzeskonforme Anbieterkennung befinden.

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"Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt."

Die Formulierung ist ersichtlich europarechtswidrig (EuGH, Urteil vom 03.09.2009 - Az. C-489/07) und wird dementsprechend auch von diversen Gerichten verboten (LG Siegen, 6 O 152/09, Beschluss vom 01.12.09; LG Bonn 30 O 75/10, Beschluss vom 21.07.10, LG Essen, 44 O 147/10, Beschluss vom 25.11.10; LG Mönchengladbach, 8 O 80/10, Beschluss vom 10.12.10). Die Beachtung der EU-Richtline und der EuGH-Entscheidung hat auch der BGH in seinem Urteil vom 03.11.10, VIII ZR 337/09 betont. Die Rechtslage zum Wertersatz ist in diesem Urteil als „offenkundig“ bezeichnet worden, die letztinstanzlichen Gerichte haben deshalb keine Vorlagepflicht an den EuGH und es handelt sich um höherrangiges Recht. Der Gesetzgeber hat am 30.11.10 die längst fällige Konsequenz für sein rechtswidriges Muster gezogen und neue Musterbelehrungen entworfen. Mittlerweile liegt ein Gesetzesentwurf vor.

Der Verbraucher, der im Fernabsatz ein Wasserbett gekauft hat, schuldet im Falle des Widerrufs keinen Ersatz für die Wertminderung, die dadurch eintritt, dass er die Matratze des Betts zu Prüfzwecken mit Wasser befüllt hat (BGH, Urteil vom 03.11.10, VIII ZR 337/09).  

Der vollständige Ausschluss des Widerrufsrechts für Kosmetikartikel nach dem Öffnen der Primärverpackung (Tube, Dose oder Flasche) oder anderen Benutzungshandlungen geht über die mit § 312d IV Nr. 1 BGB getroffene Regelung hinaus, OLG Köln, Beschluss vom 27.04.2010, Az 6 W 43/10 . Die Ausnahmevorschrift des § 312d IV Nr. 1 BGB (Waren, die "auf Grund Ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können") darf nicht als allgemeines Kriterium der Unzumutbarkeit des Widerrufs wegen erheblicher Verschlechterung der zurückgesandten Waren für den Unternehmer umgedeutet werden. Das Rücknahmerisiko ist im Fernabsatz grundsätzlich dem Unternehmer zugewiesen.  Einer Rücksendung angebrochener Kosmetika steht daher auch der - mit deren Benutzung eingetretene - Wertverlust nicht entgegen.

In der Praxis wird es kaum möglich sein, eine transparente Regelung zu formulieren, die den Verbraucher erkennen lässt, was noch bestimmungsgemäßer Gebrauch ist und was darüber hinaus geht (Verbrauch). 

Aus dem Kaufvertrag ergibt sich eine Nebenpflicht, sich so zu verhalten, dass dem anderen Vertragspartner keine Schäden entstehen. Beim Online-Handel muss der Besteller dafür sorgen, dass die bestellte Waren ihn auch tatsächlich erreicht und dem Verkäufer nicht unnötige Kosten durch nutzlose Zustellversuche entstehen. Hat der Käufer die Zustellprobleme zu vertreten, muss er dem Verkäufer nach §§ 280, 241 II BGB dessen unnötige Aufwendungen erstatten (AG Weinheim, Urteil vom 30.08.2010, Az. 1 C 185/10).

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Zitat aus den Entscheidungsgründen LG Darmstadt, Beschluss vom 06.08.2010, Az. 15 O 118/010): "Die Antragsgegnerin handelt auch gemäß §§ 3,4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig, indem sie bei dem Angebot des netzbetriebenen Raumklimagerätes die gemäß §§ 3 I, 5 i.V.m.- Anlage 1 Zifer 1 S. 1, Tabelle 1 Zeile 7 Spalten 4 und 5 EnVKV i.V.m. Anhang II und III der Richtlinie 2002/31/EG erforderliche Reihenfolge der anzugebenden Informationen nicht einhält. ... Die gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/31/EG anzugebenden Informationen sind zwar bis ausf eine eindeutige Angabe des Gerätstyps und der Kühlungsart im Angebot der Antragsgegnerin vorhanden, es mangelt jedoch an der ausdrücklich vorgeschriebenen Reihenfolge. Die Reihenfolge der Informationen dient dazu, dem Verbraucher einen Vergleich der erhältlichen Geräte zu erleichtern, was ihm durch die Antragsgegnerin in unzulässiger Weise erschwert wird."

Der Besteller ist für seine Behauptung, er habe bei Vertragschluss darauf hingewiesen, dass er im Namen einer Limited-Gesellschaft handele, darlegungs- und beweispflichtig, was sich aus § 164 BGB ergibt (AG München, Urteil vom 24.08.2010, Az. 163 C 9516/10).

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Der Gesetzgeber hat die amtlichen Muster für die Widerrufsbelehrung und für das Rückgaberecht überarbeitet. Die neuen Versionen gelten ab 11.06.2010. Die Muster befinden sich nun nicht mehr in der BGB-InfoV, sondern im Einführungsgesetz zum BGB. Es gibt keine Übergangsregelung. Wer das alte Muster oder überholte Teile davon verwendet, handelt wettbewerbswidrig (LG Bonn, Beschluss vom 21.07.2010, Az. 30 O 75/10).

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Falls der Käufer nach Ausübung des Widerrufsrechts ohne dem Verkäufer Gelegenheit zur Rückabwicklung zu geben, eine Rücklastschrift veranlaßt, verletzt er eine sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis ergebende Nebenpflicht und ist nach §§ 280 I, 241 II BGB zum Ersatz des dem Unternehmer durch die Rücklastschrift entstandenen Schadens verpflichtet (AG Heilbronn, Urteil vom 09.07.2010, Az. 8 C 696/10).

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Das LG Siegen (Beschluss vom 28.06.10, 7 O 37/10, rechtskräftig) hat einem Online-Händler den weiteren Einsatz eines von ihm selbst erfundenen Gütesiegels

untersagt. Vor dem Einsatz solcher Gütesiegel, die den irreführenden Eindruck erwecken, als sei der Händler extern und unabhängig überprüft worden, warnt u. a. die Wettbewerbszentrale .

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Die 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln (Beschluss vom 12.03.2010, Az. 84 O 54/10) hat ein illegales Schuldnerverzeichnis im Internet untersagt. Der Betreiber  arbeitet ohne Gewerbemeldung, ohne Erlaubnis nach dem RechtsdienstleistungsG, ohne Meldung beim Landesdatenschutzbeauftragten und unter Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht. Zum Schein wird eine Sitzadresse in Spanien (Virtual-Office-Dienstleister) angegeben. Der Betreiber hat über seine Internetseite, über Suchmaschinen und über twitter.de Schuldnerdaten frei zugänglich publiziert, Schuldner an den Pranger gestellt und genötigt. Strafanzeigen sind bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld in Bearbeitung.

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Bereits in seinem Urteil vom 24.06.09, Az. 28 O 116/09, hatte das LG Köln den Handel mit Forderungen auf der Internetplattform schuldtitel-online.com für grundsätzlich zulässig erachtet. In dem vorgenannten Verfahren war der auf Unterlassung klagende, in der Datenbank der Schuldtitel-Online AG geführte Schuldner, letztendlich auch aus formalen Gründen gescheitert. In einem weiteren Verfahren eines Schuldners, der Unterlassung der Veröffentlichung seiner Schuldnerdaten forderte,  hatte das Gericht nun Veranlassung, sich mit den sich aus dem Persönlichkeitsrecht und dem Datenschutzrecht ergebenden Fragen und der Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen einschließlich der verfassungsrechtlichen Positionen zu beschäftigen (LG Köln, Urteil vom 17.03.10, Az. 28 O 612/09). Das Gericht hat in einer ausführlichen Entscheidung, den Interessen der Gläubiger und des Plattformbetreibers den Vorrang vor den Schuldnerinteressen eingeräumt. Insbesondere wurde auch die Veröffentlichung von Vor- und Nachnamen sowie Wohnort / Sitz für zulässig angesehen, damit die titulierte Forderung als Handelsgut nicht zur leeren Hülle wird.

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Auswirkungen der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zur Vorratsdatenspeicherung auf die Filesharing (Tauschbörsen) - Fälle.

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Die fristlose Kündigung eines ePayment-Vertrages (Dienstleistungen betreffend die Abwicklung von Lastschriften) berechtigt nicht dazu, den für den Kunden eingerichteten Account „von heute auf morgen“ zu sperren, wenn noch nicht alle Lastschriften und Abrechnungen erledigt sind. Für eine Übergangszeit (im konkreten Falle 2 Monate) besteht eine nebenvertragliche Verpflichtung , den Account noch einsehbar zu halten (LG Mannheim, Beschluss vom 03.03.2010, Az. 23 O 22/10).  

Eine AGB-Regelung, wonach ein Arzt (Bestellpraxis) Schadenersatz vom Patienten beanspruchen kann, falls dieser nicht mindestens 24 Stunden vorher den Termin absagt, ist mit §§ 305c, 307, 308 ff. BGB vereinbar (AG Köln, Urteil vom 22.01.09, 139 C 417/08; AG Köln, Urteil vom 17.12.09, 112 C 84/09). Ein Entschädigungsbetrag von 120,00 EUR / Stunde ist plausibel (AG Siegburg, Verfügung vom 05.11.09, 118 C 219/09; AG Köln, Urteil vom 22.01.09, 139 C 417/08). Werden in Formularen voneinander abweichende Fristen erwähnt, sind beide Fristen unwirksam (AG Köln, Urteil vom 22.01.09, 112 C 84/09).

AG Köln 139 C 417/08

AG Köln 112 C 84/09

AG Siegburg 118 C 219/09

Die Entscheidungen des LG Siegen (Beschluss vom vom 01.12.09, Az.6 O 152/09, rechtskräftig) und des LG Essen (Beschluss vom 01.03.10, Az. 41 O 16/10) geben einen Überblick, welche Formulierungen in einer Widerrufsbelehrung ungeachtet des amtlichen Musters (jetzt Anlage 1 zu Art. 246 § 2 III 1 EGBGB) zweifelhaft sind. Nach der Entscheidung des EuGH (siehe weiter unten) war das zu erwarten.

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Gibt ein zu einem Mitbewerber übergewechselter Arbeitnehmer Telefondurchwahl-Nummern der Telefonanlage seines früheren Arbeitgebers, die überhaupt nicht bzw. nur an ausgewählte Kunden bekannt gegeben werden, an einen Headhunter heraus, verwirklicht er den Straftatbestand des § 17 UWG (LG Köln, Beschluss vom 09.10.09, Az. 84 O 169/09, rechtskräftig).

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© RA Dr. Harald Schneider aktualisiert: 24.02.2012

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