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Rechtsanwalt
Tel. 02241 23593-0
Eine Klausel "versicherter Versand" und eine salvatorische Klausel, wonach die unwirksame Regelung durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am Nächsten kommt, ersetzt wird, sind gegenüber einem Verbraucher unwirksam. Die Werbung mit "versicherter Versand" gegenüber einem Verbraucher, ohne Hinweis darauf, dass der Unternehmer (ohnehin) die Transportgefahr trägt (§ 447 BGB), ist eine zulässige Werbung mit einer (nicht existierenden) besonderen Leistung. Eine salvatorische Klausel mit dem o. g. Inhalt verstößt gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. Stornierungsklausel in B2B-AGB "M … ist berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn M … die bestellten Produkte in seinem Geschäftsbetrieb auf Grund von nach dem Vertragsschluss eintretenden Umständen nicht mehr verwenden kann. Dem Lieferanten wird in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergütet" verstößt gegen § 307 II Nr. 1 BGB Eine Klausel in den Einkaufsbedingungen eines Unternehmens, wonach den Verkäufer das komplette Risiko trifft, dass der Käufer die bestellten Teile verwenden kann, ist gem. § 307 II Nr. 1 BGB unwirksam, da ein Recht, sich ohne sachlichen Grund von einem Vertrag wieder zu lösen, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (AG Lahr, Urteil vom 25.04.12, Az. 3 C 49/11). Eingehungsbetrug durch Verschweigen der Betreuung Besteht im Zeitpunkt des Vertragschlusses ein Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge, so ist ein vertraglicher Anspruch gegen den betreuten Besteller nicht durchsetzbar, falls der Betreuer die Einwilligung verweigert. Das hat aber keinen Einfluss auf das Bestehen gesetzlicher Ansprüche, z. B. aus § 823 II BGB iVm § 263 StGB, § 826 BGB oder §§ 812 ff. BGB. Wer nicht darauf hinweist, dass er sich wegen angeordneter Betreuung nicht wirksam vertraglich verpflichten kann, handelt betrügerisch. Betreuung ist nicht mit Schuldunfähigkeit gleichzusetzen, siehe dazu einen Beschluss des AG Erfurt, mit dem einer Betreuerin die Grenzen aufgezeigt worden sind. Pauschaler Schadenersatz in Personalvermittlungs-AGB
Fordert ein Personalvermittler in seinen AGB vom Auftraggeber
(Arbeitsuchenden) für den Fall, dass dieser
nach erfolgreicher Vermittlung keine Kopie des Arbeitsvertrages
vorlegt, einen festen Provisionsbetrag, so ist
eine solche Klausel, die eine Regelung des
pauschalen Schadenersatzes darstellt, dann
unwirksam, wenn dem Auftraggeber nicht
ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass
ein Schaden überhaupt oder wesentlich niedriger
als die geltend gemachte Pauschale entstanden
ist (§ 309 Ziffer 5b BGB; AG Nienburg, Urteil
vom 02.02.2012, Az. 6 C 494/11). Klausel bei ebay, dass nur die eigenen Verkäufer-AGB gelten, ist irreführend und wettbewerbswidrig Nach Art. 246 § 1 I Nr. 4 EGBGB ist der Unternehmer verpflichtet, Angaben über den Vertragsschluss zu machen. Auf der Plattform ebay hat jeder Teilnehmer bei Registrierung die ebay-AGB akzeptiert, die u.a. das Zustandekommen von Verträgen regeln. Daher kann ein Händler die ebay-AGB nicht abbedingen und nur seine eigenen AGB vereinbaren (LG Köln, Beschluss vom 14.10.11, Az. 84 O 227/11). Der Händler darf aber auch keine Regelungen in seine eigenen AGB aufnehmen, die von den ebay-AGB abweichen. Solche Klauseln sind überraschend und daher unwirksam, § 305c I BGB (OLG Hamburg, Beschluss vom 14.02.07, Az. 5 W 15/07).. Ebay-Händler müssen nicht über die technischen Schritte informieren, die zum Vertragschluss führen bzw. über die technischen Korrekturmöglichkeiten Bei ebay erfolgen die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen und die technischen Korrekturmöglichkeiten stets in der von ebay vorgegebenen Weise, so dass der Händler die Funktionsweise nicht nochmals zusätzlich erläutern muss. Die Informationspflichten gemäß Art. 246 § 3 Nr. 1 und 3 EGBGB werden von ebay erfüllt. Anders verhält es sich mit den Angaben zur Vertragstextspeicherung (Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB), da ebay insofern nur Aussagen über eigene Speicherungen macht, nicht aber darüber, ob der Händler selbst die Vertragstexte speichert und sie dem Kunden zugänglich macht (LG Berlin, Beschluss vom 28.03.11, Az. 52 O 59/11). Ab dem 04.08.11 gelten neue Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung im Fernabsatz Das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge wurde am 03.08.11 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 04.08.11 in Kraft. Anlass für die Änderungen war das Urteil des EuGH vom 03.09.2009, C-489/07, durch das die deutschen Regelungen zum Nutzungswertersatz für teilweise gemeinschaftswidrig erklärt wurden. Zu den Auswirkungen im einzelnen und zur Umstellfrist Verkauf von sog. Parfüm-Testern, deren Verpackung die Aufschrift "Not for Sale" oder "Gratisprobe" enthält, ist wettbewerbswidrig Ein Online-Händler hatte Parfüm-Flakons als sog. Tester im Internet angeboten. Auf den Verpackungen hatte der Hersteller den Hinweis "Not for Sale" angebracht. Das LG Köln (Beschluss vom 18.07.11, Az. 81 O 68/11) sah darin einen Wettbewerbsverstoß. Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 03.06.2010, Az. C-127/09) dürfen Flakons, die der Hersteller so beschriftet wurden und sich vom "normalen" Verkaufsprodukt unterscheiden, nicht im Handel angeboten werden. Eine markenrechtliche Erschöpfung durch Zwischenverkauf solcher Tester tritt nicht ein. Wer sich über "Not for Sale" oder "Gratisprobe" hinwegsetzt, erlangt einen unlauteren Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch. Ersatz für Ausfallzeiten in einer ärztlichen Bestellpraxis Ein Zahnarzt hatte mit seinem Patienten in seinen AGB vereinbart, dass ihm eine Annahmeverzugs-Vergütung von 120,00 EUR / Stunde zusteht, falls der Patient nicht 48 Stunden vorher seine Verhinderung bekannt gibt. Das AG Altena (Urteil vom 15.02.11, Az. 2 C 291/10) befand, dass diese Regelung der Inhaltskontrolle für AGB stand hält. Es gehe nicht um Vertragstrafe, sondern um die Aufrechterhaltung des primären Erfüllungsanspruchs. Beschädigung von LWL-Kabeln bei privaten Abbrucharbeiten Die Haftungsgrundsätze, die für Tiefbauarbeiten an öffentlichen Flächen betreffend Versorungsleitungen gelten, sind nach der Auffassung des LG Köln (Urteil vom 06.07.11, Az. 9 S 379/10) auch für den Fall anwendbar, dass mit schwerem Gerät Abbrucharbeiten oberirdisch an einem privaten Objekt durchgeführt werden. Hier ist ebenfalls mit entsprechenden Schäden an Versorgungsleitungen zu rechnen. Den Abbruchunternehmer entlastet grundsätzlich weder eine Anweisung zur Entsorgung aller Kabel durch den Bauherren noch durch einen vom Bauherren eingesetzten Sonderfachmann, der genau das prüfen soll. Der Abbruchunternehmer muss für Fehlanweisungen Regress bei seinem Auftraggeber nehmen. Kennzeichnungspflicht für Haushaltsgroßgeräte Zum 20.12.10 sind neue Energielabel für Haushaltsgroßgeräte (Waschmaschinen, Backöfen, Spülmaschinen, Kühlschränke u.a.) eingeführt worden (geänderte Rahmenrichtlinie 2010/30/EU zum Energielabel). Die Änderungen sind vielfältig und für die Produktgruppen unterschiedlich. Weitgehend relevant werden die Änderungen zum Jahresende 2011. Neues amtliches Muster für die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung zu erwarten Der Gesetzesentwurf zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge hat am 11.05.2011 den Rechtsausschuss durchlaufen. Damit ist erwarten, dass das Gesetz bald vom Parlament verabschiedet wird. Die Unternehmer, die den Verbraucher über seine Rechte zu belehren haben, müssen demnächst ihre Widerrufsbelehrung überarbeiten. Die Änderungen werden die Informationen zum Wertersatz und zu den Rücksendekosten betreffen. Garantiewerbung in Angeboten muss die gemäß § 477 BGB vorgeschriebenen Informationen enthalten Der BGH (Urteil vom
14.04.2011 -
I ZR 133/09) hat entschieden, dass die
Werbung mit Garantien ohne die in § 477 BGB
genannten Zusatzinformationen dann zulässig ist,
wenn der Händler noch kein verbindliches Angebot
abgegeben hat, sondern er den Verbraucher erst
auffordert, dass dieser dem Händler gegenüber
durch Bestellung ein Angebot abgibt. Für
eBay-Verkäufe bleibt alles wie bisher.
Garantiewerbung ohne die Zusatzinformationen ist
hier wettbewerbswidrig. Denn bei eBay sind die
Angebote des Online-Händlers verbindlich und
kommt der Kaufvertrag durch den Kunden zustande
(Höchstgebot oder Sofortkauf-Auslösung). Im
„normalen
Shop“ ist es häufig anders. Hier
behält sich der Unternehmer in den AGB
regelmäßig vor, dass der Kaufvertrag erst
dadurch zustande kommt, dass der Händler die Bestellung
seines Kunden durch Auftragsbestätigung oder
Warenlieferung annimmt (gleichermaßen auf der
Plattform Amazon). Die Verwendung verbraucherfeindlicher AGB ist eine unlautere geschäftliche Handlung, die von Mitbewerbern verfolgt werden kann. Die Möglichkeit, über das Unterlassungsklagengesetz vorzugehen, hat keinen Vorrang (BGH, Urteil vom 31.03.10 - I ZR 34/08) Im konkreten Fal ging es um einen unwirksamen Gewährleistungsausschluss, den ein Online-Händler verwenete (§ 475 I 1 BGB). Für andere Vertragsbedingungen, die eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucherentscheidung darstellen (§ 3 II UWG), gilt das entsprechend. Um Abmahnungen zu vermeiden, die zu Kostenerstattungsansprüchen führen, sollten die Händler auf die Erstellung und Pflege Allgemeiner Geschäftsbedingungen achten. Auch bei eBay ist die Angabe erforderlich, ob der Unternehmer Vertragstexte selbst abspeichert und zugänglich macht (Hinweis auf eBay-AGB genügt nicht) Die Frage, ob der Onlinehändler auf der Plattform eBay mitteilen muss, ob er Vertragstexte selbst speichert und zugänglich macht, wird in der Rechtsprechung kontrovers beurteilt. Das LG Siegen (Urteil vom 21.01.11, Az. 6 O 86/10) hat sich der am Gesetzeswortlaut orientierten Auffassung angeschlossen und solche Angaben für erforderlich gehalten. Die eBay-AGB und der Hinweis auf diese reichen nicht aus. Auch eine "Baustellenseite" muss eine korrekte Anbieterkennung enthalten. Automatische Weiterleitung auf eine andere Domain (die ein Impressum enthält) genügt nicht. Ein Online-Händler hatte von seiner im Umbau befindlichen Webseite aus automatisch binnen 10 Sekunden auf seine eBay-Webseite weitergeleitet, wo sich Angebote mit jeweils korrektem Impressum befinden. Selbst unter Berücksichtigung der automatischen Weiterleitung (die ersatzweise durch einen Klick auf einen Link ausgelöst werden konnte) waren die eBay-Angebotsseiten mit zwei Klicks zu erreichen. Das LG Siegen (Urteil vom 21.01.11, Az. 6 O 86/10) vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung des BGH zur Erreichbarkeit der Anbieterinformationen über zwei Links in dann nicht anzuwenden ist, wenn zwischen zwei Domains gewechselt wird. In dem Fall muss sich unter jeder Domain eine gesetzeskonforme Anbieterkennung befinden. Widerrufsbelehrung mit dem im amtlichen Muster (Version 11.06.10) befindlichen Text zum Wertersatz "Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt." ist wettbewerbswidrig. Die Formulierung ist ersichtlich europarechtswidrig (EuGH, Urteil vom 03.09.2009 - Az. C-489/07) und wird dementsprechend auch von diversen Gerichten verboten (LG Siegen, 6 O 152/09, Beschluss vom 01.12.09; LG Bonn 30 O 75/10, Beschluss vom 21.07.10, LG Essen, 44 O 147/10, Beschluss vom 25.11.10; LG Mönchengladbach, 8 O 80/10, Beschluss vom 10.12.10). Die Beachtung der EU-Richtline und der EuGH-Entscheidung hat auch der BGH in seinem Urteil vom 03.11.10, VIII ZR 337/09 betont. Die Rechtslage zum Wertersatz ist in diesem Urteil als „offenkundig“ bezeichnet worden, die letztinstanzlichen Gerichte haben deshalb keine Vorlagepflicht an den EuGH und es handelt sich um höherrangiges Recht. Der Gesetzgeber hat am 30.11.10 die längst fällige Konsequenz für sein rechtswidriges Muster gezogen und neue Musterbelehrungen entworfen. Mittlerweile liegt ein Gesetzesentwurf vor. Kein Wertersatz, falls ein Verbraucher ein Wasserbett, das er bereits befüllt hatte, im Widerrufsfalle zurückgibt Der Verbraucher, der im Fernabsatz ein Wasserbett gekauft hat, schuldet im Falle des Widerrufs keinen Ersatz für die Wertminderung, die dadurch eintritt, dass er die Matratze des Betts zu Prüfzwecken mit Wasser befüllt hat (BGH, Urteil vom 03.11.10, VIII ZR 337/09). Kosmetikartikel können auch in benutztem Zustand zurück- gegeben werden
Der vollständige Ausschluss
des Widerrufsrechts für Kosmetikartikel nach
dem Öffnen der Primärverpackung (Tube, Dose
oder Flasche) oder anderen
Benutzungshandlungen geht über die mit §
312d
IV Nr. 1 BGB getroffene Regelung hinaus,
OLG Köln, Beschluss vom 27.04.2010, Az 6 W
43/10 . Die
Ausnahmevorschrift des §
312d
IV Nr. 1 BGB
(Waren, die "auf Grund Ihrer Beschaffenheit
nicht für eine Rücksendung geeignet sind
oder schnell verderben können") darf
nicht als allgemeines Kriterium der
Unzumutbarkeit des Widerrufs wegen
erheblicher Verschlechterung der
zurückgesandten Waren für den Unternehmer
umgedeutet werden. Das Rücknahmerisiko ist
im Fernabsatz grundsätzlich dem Unternehmer
zugewiesen. Einer Rücksendung
angebrochener Kosmetika steht daher auch der
- mit deren Benutzung eingetretene -
Wertverlust nicht entgegen.
Schadenersatzanspruch des Verkäufers, falls gekaufte Ware mehrfach nicht zugestellt werden kann Aus dem Kaufvertrag ergibt sich eine Nebenpflicht, sich so zu verhalten, dass dem anderen Vertragspartner keine Schäden entstehen. Beim Online-Handel muss der Besteller dafür sorgen, dass die bestellte Waren ihn auch tatsächlich erreicht und dem Verkäufer nicht unnötige Kosten durch nutzlose Zustellversuche entstehen. Hat der Käufer die Zustellprobleme zu vertreten, muss er dem Verkäufer nach §§ 280, 241 II BGB dessen unnötige Aufwendungen erstatten (AG Weinheim, Urteil vom 30.08.2010, Az. 1 C 185/10). Weiße Ware - Reihenfolge der Angaben nach der EnVKV ist - oberhab der Bagatellgrenze - wettbewerbsrelevant Zitat aus den Entscheidungsgründen LG Darmstadt, Beschluss vom 06.08.2010, Az. 15 O 118/010): "Die Antragsgegnerin handelt auch gemäß §§ 3,4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig, indem sie bei dem Angebot des netzbetriebenen Raumklimagerätes die gemäß §§ 3 I, 5 i.V.m.- Anlage 1 Zifer 1 S. 1, Tabelle 1 Zeile 7 Spalten 4 und 5 EnVKV i.V.m. Anhang II und III der Richtlinie 2002/31/EG erforderliche Reihenfolge der anzugebenden Informationen nicht einhält. ... Die gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/31/EG anzugebenden Informationen sind zwar bis ausf eine eindeutige Angabe des Gerätstyps und der Kühlungsart im Angebot der Antragsgegnerin vorhanden, es mangelt jedoch an der ausdrücklich vorgeschriebenen Reihenfolge. Die Reihenfolge der Informationen dient dazu, dem Verbraucher einen Vergleich der erhältlichen Geräte zu erleichtern, was ihm durch die Antragsgegnerin in unzulässiger Weise erschwert wird." Angebliches Handeln im Namen einer Limited-Gesellschaft Der Besteller ist für seine Behauptung, er habe bei Vertragschluss darauf hingewiesen, dass er im Namen einer Limited-Gesellschaft handele, darlegungs- und beweispflichtig, was sich aus § 164 BGB ergibt (AG München, Urteil vom 24.08.2010, Az. 163 C 9516/10). Verwendung von Formulierungen aus dem alten Muster für die Widerrufsbelehrung (Hinweis auf die BGB-InfoV) ist wettbewerbswidrig. Der Gesetzgeber hat die amtlichen Muster für die Widerrufsbelehrung und für das Rückgaberecht überarbeitet. Die neuen Versionen gelten ab 11.06.2010. Die Muster befinden sich nun nicht mehr in der BGB-InfoV, sondern im Einführungsgesetz zum BGB. Es gibt keine Übergangsregelung. Wer das alte Muster oder überholte Teile davon verwendet, handelt wettbewerbswidrig (LG Bonn, Beschluss vom 21.07.2010, Az. 30 O 75/10). Veranlassung einer Rücklastschrift durch den Käufer nach Ausübung des Widerrufsrechts ist ohne Ankündigung pflichtwidrig Falls der Käufer nach Ausübung des Widerrufsrechts ohne dem Verkäufer Gelegenheit zur Rückabwicklung zu geben, eine Rücklastschrift veranlaßt, verletzt er eine sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis ergebende Nebenpflicht und ist nach §§ 280 I, 241 II BGB zum Ersatz des dem Unternehmer durch die Rücklastschrift entstandenen Schadens verpflichtet (AG Heilbronn, Urteil vom 09.07.2010, Az. 8 C 696/10). Unlautere Werbung durch selbst gebastelte Gütesiegel Das LG Siegen (Beschluss vom 28.06.10, 7 O 37/10, rechtskräftig) hat einem Online-Händler den weiteren Einsatz eines von ihm selbst erfundenen Gütesiegels
untersagt. Vor dem Einsatz solcher Gütesiegel, die den irreführenden Eindruck erwecken, als sei der Händler extern und unabhängig überprüft worden, warnt u. a. die Wettbewerbszentrale . Verbot eines "offenen" Schuldnerverzeichnisses im Internet (corrida-inkasso.net)
Die
4. Kammer für Handelssachen des LG Köln
(Beschluss vom 12.03.2010, Az. 84 O 54/10)
hat ein illegales Schuldnerverzeichnis im
Internet untersagt. Der Betreiber
arbeitet ohne Gewerbemeldung, ohne
Erlaubnis nach dem RechtsdienstleistungsG,
ohne Meldung beim
Landesdatenschutzbeauftragten und unter
Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht.
Zum Schein wird eine Sitzadresse in Spanien
(Virtual-Office-Dienstleister) angegeben.
Der Betreiber hat über seine
Internetseite, über Suchmaschinen und über
twitter.de Schuldnerdaten frei zugänglich
publiziert, Schuldner an den Pranger
gestellt und genötigt. Strafanzeigen sind bei der
Staatsanwaltschaft Bielefeld in Bearbeitung. LG Köln: Veröffentlichung von Vollstreckungstiteln und Schuldnerdaten auf der Plattform schuldtitel-online.com ist zulässig, Persönlichkeits- und Datenschutzrechte der Schuldner sind nachrangig gegenüber Interessen der Gläubiger und des Plattformbetreibers Bereits in seinem Urteil vom 24.06.09, Az. 28 O 116/09, hatte das LG Köln den Handel mit Forderungen auf der Internetplattform schuldtitel-online.com für grundsätzlich zulässig erachtet. In dem vorgenannten Verfahren war der auf Unterlassung klagende, in der Datenbank der Schuldtitel-Online AG geführte Schuldner, letztendlich auch aus formalen Gründen gescheitert. In einem weiteren Verfahren eines Schuldners, der Unterlassung der Veröffentlichung seiner Schuldnerdaten forderte, hatte das Gericht nun Veranlassung, sich mit den sich aus dem Persönlichkeitsrecht und dem Datenschutzrecht ergebenden Fragen und der Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen einschließlich der verfassungsrechtlichen Positionen zu beschäftigen (LG Köln, Urteil vom 17.03.10, Az. 28 O 612/09). Das Gericht hat in einer ausführlichen Entscheidung, den Interessen der Gläubiger und des Plattformbetreibers den Vorrang vor den Schuldnerinteressen eingeräumt. Insbesondere wurde auch die Veröffentlichung von Vor- und Nachnamen sowie Wohnort / Sitz für zulässig angesehen, damit die titulierte Forderung als Handelsgut nicht zur leeren Hülle wird. Vorratsdatenspeicherung - Auswirkungen auf Filesharing-Fälle Auswirkungen der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zur Vorratsdatenspeicherung auf die Filesharing (Tauschbörsen) - Fälle. Zugang zu einem E-Payment-Account für eine Übergangszeit auch nach fristloser Kündigung Die fristlose Kündigung eines ePayment-Vertrages (Dienstleistungen betreffend die Abwicklung von Lastschriften) berechtigt nicht dazu, den für den Kunden eingerichteten Account „von heute auf morgen“ zu sperren, wenn noch nicht alle Lastschriften und Abrechnungen erledigt sind. Für eine Übergangszeit (im konkreten Falle 2 Monate) besteht eine nebenvertragliche Verpflichtung , den Account noch einsehbar zu halten (LG Mannheim, Beschluss vom 03.03.2010, Az. 23 O 22/10). AGB einer Arztpraxis - Schadenersatz bei Ter- minsversäumung, mehrdeutige Fristen Eine AGB-Regelung, wonach ein Arzt (Bestellpraxis) Schadenersatz vom Patienten beanspruchen kann, falls dieser nicht mindestens 24 Stunden vorher den Termin absagt, ist mit §§ 305c, 307, 308 ff. BGB vereinbar (AG Köln, Urteil vom 22.01.09, 139 C 417/08; AG Köln, Urteil vom 17.12.09, 112 C 84/09). Ein Entschädigungsbetrag von 120,00 EUR / Stunde ist plausibel (AG Siegburg, Verfügung vom 05.11.09, 118 C 219/09; AG Köln, Urteil vom 22.01.09, 139 C 417/08). Werden in Formularen voneinander abweichende Fristen erwähnt, sind beide Fristen unwirksam (AG Köln, Urteil vom 22.01.09, 112 C 84/09). Formulierungen im amtlichen Muster für die Widerrufsbelehrung betreffend Nutzungsherausgabe und Wertersatz sind falsch und deren Verwendung wettbewerbswidrig. Die Entscheidungen des LG Siegen (Beschluss vom vom 01.12.09, Az.6 O 152/09, rechtskräftig) und des LG Essen (Beschluss vom 01.03.10, Az. 41 O 16/10) geben einen Überblick, welche Formulierungen in einer Widerrufsbelehrung ungeachtet des amtlichen Musters (jetzt Anlage 1 zu Art. 246 § 2 III 1 EGBGB) zweifelhaft sind. Nach der Entscheidung des EuGH (siehe weiter unten) war das zu erwarten. Telefondurchwahl-Nummern können Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 17 UWG darstellen. Gibt ein zu einem Mitbewerber übergewechselter Arbeitnehmer Telefondurchwahl-Nummern der Telefonanlage seines früheren Arbeitgebers, die überhaupt nicht bzw. nur an ausgewählte Kunden bekannt gegeben werden, an einen Headhunter heraus, verwirklicht er den Straftatbestand des § 17 UWG (LG Köln, Beschluss vom 09.10.09, Az. 84 O 169/09, rechtskräftig).
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| © RA Dr. Harald Schneider | aktualisiert: 24.02.2012 | |